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SATZUNG DES ANC-SCHLESWIG-HOLSTEIN
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft
Niedergelassener Chirurgen Schleswig-Holstein, Abkürzung
(ANC-SH). Nach seiner Eintragung wird der abgekürzte
Zusatz "Eingetragener Verein" (e.V.) hinzugefügt.
Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines ist es, die Erhaltung
und weitere Entwicklung einer leistungsfähigen chirurgischen
Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Fachärzte
für Chirurgie zu fördern. Dazu vertritt der Verein
die berufspolitischen Belange der niedergelassenen Chirurgen
gegenüber den ärztlichen Organisationen, den staatlichen
Behörden sowie nichtstaatlichen Einrichtungen im Gesundheitswesen
und der Öffentlichkeit.
Der Verein unterstützt seine Mitglieder in beruflichen
Grundsatzfragen. Der Verein fördert durch regelmäßigen
Erfahrungsaustausch und Fortbildung seiner Mitglieder einen
kompetenten, leistungsfähigen Versorgungsstand. Aufbau
und Willensbildung des Vereins erfolgt nach demokratischen
Grundsätzen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
höhere Vergütung begünstigt werden. Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ein ordentliches Mitglied kann grundsätzlich
jeder im Kammerbezirk Schleswig- Holstein außerhalb
des Krankenhauses in freier Praxis niedergelassene Facharzt
für Chirurgie, inklusive Teil- und Zusatzbezeichnung
werden.
(2) Außerordentliche Mitgliedschaft kann
auf Antrag ausgesprochen werden.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Tod,
durch den Verlust der Approbation oder der Facharztanerkennung,
durch schriftliche Erklärung des Austritts (Kündigung),
durch Ausschluß,
b) durch Auflösung des Vereines.
(5) Die Kündigung ist nur unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Frist zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig.
(6) Der Antrag auf Ausschluß kann von
jedem Mitglied schriftlich gestellt werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
ist der Einspruch an die Mit-
gliederversammlung innerhalb der Frist von einem Monat nach
Zugang des Vor-
stansbeschlusses zulässig. Hierüber entscheidet
die Mitgliederversammlung mit
einer Zweidrittelmehrheit endgültig.
(6) Der Ausschluß erfolgt, wenn trotz
zweimaliger Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde.
(8) Mitglieder des Vereines werden die Gründungsmitglieder
gemäß der Liste vom
30.08.1995 nach Prüfung der in der Satzung vorgegebenen
Voraussetzung.
§ 5
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern,
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. zwei Beisitzern
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines
und die Führung seiner Geschäfte; diese erfolgt
ehrenamtlich. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen,
die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes
fallen insbesondere:
- die Beschlußfassung darüber, ob eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen ist;
- Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung
einer Tagesordnung;
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Buchführung;
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens;
- Aufnahme von neuen Mitgliedern;
- Berufung von Beiräten (siehe § 8)
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei
Jah ren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu
einer Nachwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand
berechtigt, ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen
zu wählen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch jeweils zwei Vorstands-
mitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen für
den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit
begrenzt.
(6) Der erste Vorsitzende beruft zu Vorstandssitzungen
ein und leitet diese.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder zwei
Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Der Vorstand
ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stim-
me des ersten Vorsitzenden. Einer Vorstandssitzung bedarf
es nicht, wenn alle Vor
standsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich
zustimmen.
(7) Über den Verlauf der Vorstandssitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muß ent
halten: Ort und Zeit der Sitzung; die Namen der Teilnehmer,
des Sitzungsleiters
und des Schriftführers; die Tagesordnung; die zur Abstimmung
gestellten Anträge
mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,
Enthaltun
gen); die gefaßten Beschlüsse.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Schriftführer (einfacher Brief) mit einer Frist von
4 Wochen. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit. Zweidrittelmehrheit ist im Falle der
Berufung gegen den Ausschluß, im Falle der Auflösung
nach § 10 und zu Satzungsänderungen erforderlich.
(2) Die Leitung der Versammlung obliegt dem
ersten Vorsitzenden. Die Mitglieder-
versammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung
von Gästen entscheidet der
Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich
in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung
des Vorstandes;
- Festsetzung der Beitragshöhe;
- Beschlußfassung über die Erhöhung einer
Umlage;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
sowie über die Auflösung des Vereines.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt mit
einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer, die
vor der folgenden Mitgliederversammlung den zurückliegenden
Jahresabschluß
prüfen.
(5) Bei folgenden Gegenständen ist die
Versammlung nur dann beschlußfähig, wenn
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind: Änderung des
Vereinszweckes sowie Auflösung des Vereines. Im übrigen
ist die Beschlußfähigkeit
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
gegeben, sofern wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
(6) Auf Antrag von mehr als 1/5 (= 20 %) der
Mitglieder hat der Vorstand innerhalb
von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen (Eintreffen des o. g. Antrages). Der Antrag hat
an den Vorstand einzeln oder in gesammelter Form zu erfolgen,
die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt per einfachem Brief.
(7) Beschlüsse werden grundsätzlich
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Für
Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereines
ist eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit
bei Abstimmung gilt als Ablehnung des Antrages.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift
muß enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung; Namen des Versammlungsleiters
und des Schrift-
führers; Zahl der erschienen Mitglieder; Feststellung
der satzungsgemäßen
Einberufung und der Beschlußfähigkeit; die Tagesordnung:
zur Abstimmung gestellte
Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen,
Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen); Art der Abstimmung.
§ 8
Beirat
Der Vorstand kann Mitglieder des Vereines zu
Beiräten berufen und mit bestimmten Aufgaben betrauen.
§ 9
Beitrag und Haftung der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu
entrichten.
Die Höhe des Beitrages beträgt derzeit DM 150,00
p.a., außerordentliche Mitglieder
können auf Beschluß des Vorstandes von der Beitragspflicht
entbunden werden.
(2) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften,
die der Vorstand für den Verein tätigt,
nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 10
Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des
Vereines kann nur in einer mit dieser Tagesordnung
einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt
werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung
erfolgt nur dann,
- wenn der Vorstand dieses einstimmig beschlossen hat oder
- wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses
schriftlich gefordert haben.
(3) Die Auflösung des Vereines erfordert
die 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Liquidation des Vereines erfolgt durch
den Vorstand.
(5) Das Vereinsvermögen kann nur
einem Verein, der gleiche oder ähnliche Zwecke
verfolgt oder einer anderen gemeinnützigen Organisation
übertragen werden.
Über die Verwendung des Vermögens beschließt
die Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit.
Bad Bramstedt, den 13.9.2000
1. Vorsitzender: Dr.
Ulmer
2. Vorsitzender: Dr.
Tenni
Kassenwart: Dr.
Bues
Schriftführer: Dr.
Dittkuhn
Beisitzer: Dr.
Umlandt
Beisitzer: Dr.
Lotzin
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