Satzung Vorstand Beitrittsformular
             
 
SATZUNG DES ANC-SCHLESWIG-HOLSTEIN

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Chirurgen Schleswig-Holstein, Abkürzung (ANC-SH). Nach seiner Eintragung wird der abgekürzte Zusatz "Eingetragener Verein" (e.V.) hinzugefügt.
Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.

§ 2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereines ist es, die Erhaltung und weitere Entwicklung einer leistungsfähigen chirurgischen Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Fachärzte für Chirurgie zu fördern. Dazu vertritt der Verein die berufspolitischen Belange der niedergelassenen Chirurgen gegenüber den ärztlichen Organisationen, den staatlichen Behörden sowie nichtstaatlichen Einrichtungen im Gesundheitswesen und der Öffentlichkeit.
Der Verein unterstützt seine Mitglieder in beruflichen Grundsatzfragen. Der Verein fördert durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch und Fortbildung seiner Mitglieder einen kompetenten, leistungsfähigen Versorgungsstand. Aufbau und Willensbildung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhere Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen.


§ 4

Mitgliedschaft

(1) Ein ordentliches Mitglied kann grundsätzlich jeder im Kammerbezirk Schleswig- Holstein außerhalb des Krankenhauses in freier Praxis niedergelassene Facharzt für Chirurgie, inklusive Teil- und Zusatzbezeichnung werden.

(2) Außerordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag ausgesprochen werden.

(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Tod,
durch den Verlust der Approbation oder der Facharztanerkennung,
durch schriftliche Erklärung des Austritts (Kündigung),
durch Ausschluß,
b) durch Auflösung des Vereines.

(5) Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(6) Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes ist der Einspruch an die Mit-
gliederversammlung innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang des Vor-
stansbeschlusses zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Zweidrittelmehrheit endgültig.

(6) Der Ausschluß erfolgt, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde.

(8) Mitglieder des Vereines werden die Gründungsmitglieder gemäß der Liste vom
30.08.1995 nach Prüfung der in der Satzung vorgegebenen Voraussetzung.


§ 5

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern,
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. zwei Beisitzern

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Führung seiner Geschäfte; diese erfolgt ehrenamtlich. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
- die Beschlußfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen ist;
- Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung;
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Buchführung;
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme von neuen Mitgliedern;
- Berufung von Beiräten (siehe § 8)

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jah ren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Nachwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstands-
mitglieder vertreten.

(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

(6) Der erste Vorsitzende beruft zu Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei
Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim-
me des ersten Vorsitzenden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vor
standsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.

(7) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß ent
halten: Ort und Zeit der Sitzung; die Namen der Teilnehmer, des Sitzungsleiters
und des Schriftführers; die Tagesordnung; die zur Abstimmung gestellten Anträge
mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltun
gen); die gefaßten Beschlüsse.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Schriftführer (einfacher Brief) mit einer Frist von 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit. Zweidrittelmehrheit ist im Falle der Berufung gegen den Ausschluß, im Falle der Auflösung nach § 10 und zu Satzungsänderungen erforderlich.

(2) Die Leitung der Versammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Die Mitglieder-
versammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der
Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Beitragshöhe;
- Beschlußfassung über die Erhöhung einer Umlage;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereines.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer, die
vor der folgenden Mitgliederversammlung den zurückliegenden Jahresabschluß
prüfen.

(5) Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlußfähig, wenn
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind: Änderung des
Vereinszweckes sowie Auflösung des Vereines. Im übrigen ist die Beschlußfähigkeit
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

(6) Auf Antrag von mehr als 1/5 (= 20 %) der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb
von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (Eintreffen des o. g. Antrages). Der Antrag hat an den Vorstand einzeln oder in gesammelter Form zu erfolgen, die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per einfachem Brief.

(7) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für
Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit bei Abstimmung gilt als Ablehnung des Antrages.

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
muß enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung; Namen des Versammlungsleiters und des Schrift-
führers; Zahl der erschienen Mitglieder; Feststellung der satzungsgemäßen
Einberufung und der Beschlußfähigkeit; die Tagesordnung: zur Abstimmung gestellte
Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,
Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen); Art der Abstimmung.


§ 8

Beirat

Der Vorstand kann Mitglieder des Vereines zu Beiräten berufen und mit bestimmten Aufgaben betrauen.


§ 9

Beitrag und Haftung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages beträgt derzeit DM 150,00 p.a., außerordentliche Mitglieder
können auf Beschluß des Vorstandes von der Beitragspflicht entbunden werden.

(2) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt,
nur mit dem Vereinsvermögen.


§ 10

Auflösung des Vereines

(1) Über die Auflösung des Vereines kann nur in einer mit dieser Tagesordnung
einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann,
- wenn der Vorstand dieses einstimmig beschlossen hat oder
- wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben.

(3) Die Auflösung des Vereines erfordert die 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Liquidation des Vereines erfolgt durch den Vorstand.

(5) Das Vereinsvermögen kann nur einem Verein, der gleiche oder ähnliche Zwecke
verfolgt oder einer anderen gemeinnützigen Organisation übertragen werden.
Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit.

Bad Bramstedt, den 13.9.2000

1. Vorsitzender: Dr. Ulmer
2. Vorsitzender: Dr. Tenni
Kassenwart: Dr. Bues
Schriftführer: Dr. Dittkuhn
Beisitzer: Dr. Umlandt
Beisitzer: Dr. Lotzin